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Einführung

Im Kitáb-i-Aqdas ist bestimmt: „Wir haben euch geboten, vom Reifealter [15 Jahre] an zu beten und zu fasten. Dies ist von Gott, eurem Herrn und dem Herrn eurer Väter verordnet. Als Gnadengabe aus Seiner Gegenwart hat Er jene ausgenommen, die schwach sind durch Krankheit oder Alter, und Er ist der Vergebende, der Großmütige ... Für eine kurze Zeit haben Wir euch das Fasten zur Pflicht gemacht und an dessen Ende euch Naw-Rúz als Fest bestimmt ... Wer reist, schwanger ist oder stillt, ist nicht an das Fasten gebunden. Enthaltet euch der Speise und des Tranks von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang und gebt acht, dass Gier euch nicht dieser Gnade beraube, die im Buche bestimmt ist.“

—Vgl. Synopsis and Codification of the Laws and Ordinances of the Kitáb-i-Aqdas, p.13 Nr.3 und Nr.4

Der Fastenmonat Alá’ dauert vom 2. März bis zur Frühlings-Tag- und Nacht-gleiche.

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